Stiftungssatzung (Auszug)

Präambel

Mit der Errichtung der Kerstin Hansen Stiftung möchte die Stifterin Verantwortung gegenüber der Gesellschaft mittragen. Insbesondere möchte sie zu demokratischem und eigenverantwortlichen Handeln innerhalb der Gesellschaft motivieren. Ihr Anliegen ist vor allem, junge Menschen zu unterstützen und für sie Anreize zu schaffen, im Elbe-Elster Landkreis und in Doberlug-Kirchhain Perspektiven für die Zukunft zu sehen und selbst mitzugestalten.

§1 Name, Rechtsform, Sitz

Die Stiftung führt den Namen Kerstin Hansen Stiftung.

§2 Zweck der Stiftung

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens und des Sports.
(2) Die Stiftung kann ihre Zwecke auch im Rahmen einer Förderstiftung im Rahmen von § 58 Nr.1AO verwirklichen.

§3 Vermögen, Verwendung der Mittel

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§4 Organe

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
(2) Das Mitglied des Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.

§5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einer Person. Der Gründungsvorstand ist im Stiftungsgeschäft auf Lebenszeit berufen.
(2) ...

§6 Aufgaben des Vorstans, Vertretung

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§7 Kuratorium

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§8 Beschlussfassung des Kuratoriums

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§9 Aufgaben des Kuratoriums

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§10 Geschäftsführung, Geschäftsjahr

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§11 Satzungsänderungen, Zweckänderungen

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§12 Auflösung der Stiftung, Zusammenschluss

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§13 Vermögensanfall

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§14 Staatsaufsicht

(1)Die Aufsicht über die Stiftung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Landesstiftungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Es regelt auch, welche Behörde die Aufsicht wahrnimmt. Zur Zeit der Errichtung ist die zuständige Stiftungsaufsicht das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg, Henning-von-Tresckow-Straße 9-13, 14468 Potsdam.
(2) Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten.Ihr ist innerhalb der gesetzlichen Frist unaufgefordert der Jahresabschluß vorzulegen.